BaföG im Studium – was ist zu beachten, wie sind die Grenzwerte

BaföG und Studium

Eine gute Ausbildung ist die Basis für beruflichen Erfolg und Sicherheit. Jede Ausbildung bringt aber auch finanzielle Belastungen mit sich. Ziel des BAföG ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht. Diese Informationen sollen Dir nur einen Überblick geben, ob, und unter welchen Voraussetzungen ein Förderungsanspruch nach dem BAföG besteht, ohne dabei auf Einzelheiten einzugehen oder gar den Anspruch auf Vollständigkeit geltend zu machen.

Ein Hochschulstudium ist nur förderungsfähig, wenn der grundsätzliche Anspruch auf Finanzierung einer Hochschulausbildung noch nicht erschöpft ist und

auch keine Ausschlussgründe vorliegen. BAföG wird für Studierende an Hochschulen, Fachschulen und Akademien bewilligt. Daneben gibt es BAföG aber auch für Schüler ab Klasse 10, sowie Schüler von Berufsfachschulen, Fach-, Fachoberschulen und Abendschulen. Die Leistungen des Geförderten müssen erwarten lassen, dass er das Ausbildungsziel erreicht (bspw. anhand von Eignungsnachweise, Vordiplom etc). Auch genügt die sogenannte „schlichte Eignung“, d.h. es sind keine ausgezeichneten Leistungen nötig, um gefördert zu werden, auch die „schlichten“ Ergebnisse sind förderungswürdig. Nachweise über erfolgreich abgelegte Zwischenprüfungen (Vordiplom) müssen aber termingerecht eingereicht werden!

– Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, – Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. als „Staatlich geprüfter Techniker“) vermitteln, – Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, – Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, – Höheren Fachschulen und Akademien, – Hochschulen

Wer hat Anspruch auf Leistungen? Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, Eignung und ein bestimmtes Höchstalter. (В§ 8 BAföG) Ausbildungsförderung wird zunächst Deutschen geleistet. Daneben erhalten bestimmte ausländische Auszubildende Förderung, wenn z.B. ein Elternteil Deutscher oder der Auszubildende Asylberechtigter, aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser ist. In weitem Umfang sind auch Auszubildende aus EU-Mitgliedstaaten mit inländischem Wohnsitz in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen. Anderen Ausländern wird im Regelfall Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung fünf bzw. drei Jahre in Deutschland erwerbstätig sind.

Eignung Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird im allgemeinen angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder am Praktikum teilnimmt. Bei Studierenden an Höheren Fachschulen

, Akademien oder Hochschulen ist erforderlich, dass sie mit Beginn des fünften Fachsemesters Eignungsnachweise beibringen. Schreiben Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Zwischenprüfungen vor dem dritten Semester vor, ist die Förderung auch im dritten und vierten Semester von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig.

Wo und wie werden Leistungen nach dem BAföG beantragt? Die Leistungen nach dem BAföG sollen schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern beantragt werden. Die Formblätter sind bei allen Г„mtern für Ausbildungsförderung, die auch die BAföG-Anträge bearbeiten, erhältlich. In der Regel ist zuständig für Studierende das Studentenwerk der Hochschule, an der der Studierende immatrikuliert ist, Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet, alle anderen Schüler das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt-/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.

Darüber hinaus erhöht sich der Bedarfssatz für Schülerinnen, Schüler und Studierende, die beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung versichert sind, um 46,02 EUR monatlich. In den Fällen einer privaten Teilversicherung erhöht sich der Bedarfssatz um die nachgewiesenen Kosten, bzw. um 9/10 davon, wenn die nachgewiesenen Kosten auch Wahlleistungen umfassen, höchstens aber ebenfalls um 46,02 EUR. Zur Abgeltung der Kosten für die Pflegeversicherung wird für beitragspflichtige Auszubildende ein Pflegeversicherungszuschlag von 7,67 EUR geleistet.

Über Gewährung von Förderungsleistungen wird in der Regel für ein Jahr (sog. Bewilligungszeitraum) entschieden (В§ 50 Abs. 3 BAföG). Der Beginn des Bewilligungszeitraums wird zwingend festgelegt durch die Aufnahme der Ausbildung und Antragstellung. Leistungen nach dem BAföG werden daher frühestens vom Beginn des Antragsmonats an erbracht (В§ 15 Abs. 1 BAföG). Beispiel: Du hast Dich zum Sommersemester 2001 immatrikuliert und Dein Studium im April aufgenommen, allerdings erst im Juni einen BAföG-Antrag gestellt. Du kannst somit frühestens ab Juni BAföG erhalten; Leistungen können nicht rückwirkend ab April erfolgen. Es ist deshalb wichtig, dass Du Dich möglichst frühzeitig informierst und den Antrag rechtzeitig stellst.